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Was ist eigentlich...?: GWG

Beitrag von: Udo Netzel
Dokumenten-ID: 830
Letzte Änderung: 2008-05-31

 

Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) wird die Abschreibung eines Wirtschaftsgutes in Prozent angegeben. Bewegliche abnutzbare Wirtschaftgegüter müssen für die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Damit wird in der Buchführung der jeweilige Zeitwerk notiert. Wird ein Wirtschaftsgut voraussichtlich 5 Jahre genutzt, werden jeweils 20 % pro Jahr abgeschrieben. Damit nicht jeder selbst nachdenken muss, wie lange ein Wirtschaftsgut genutzt wird, gibt es sogenannte AfA-Tabellen, in den die Nutzungsdauer bereits notiert ist.

Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter:
    Bis 150 EUR spricht man von "Geringwertigen Wirtschaftsgütern" (GWG), die im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden müssen. Eine Aktivierung ist verboten.
  • Sammelpool:
    Zwischen über 150 EUR und 1.000 EUR werden selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter jährlich in einen "Sammelpool" gelegt, der dann linear über 5 Jahre (jeweils 20 %) abgeschrieben wird. Entnahmen oder Verschrottungen wird es in diesem Pool nicht geben, das heißt, dass Wirtschaftsgüter trotz möglicher Verschrottung über die gesamten 5 Jahre abgeschrieben werden.
  • (vollwertige) Wirtschaftsgüter:
    Wirtschaftsgüter über 1.000 EUR werden über die voraussichtliche Nutzungsdauer (laut AfA-Tabelle) abgeschrieben.

Nicht selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter

Nicht selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter, die nicht selbstständig nutzbar und nicht selbstständig bewertbar sind (z.B. zusätzlich interne Festplatte eines PC), werden zusammen mit dem gemeinsam nutzbaren Wirtschaftsgut abgeschrieben (Zuschreibung). Die nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter erhöhen die Abschreibung des gemeinsam nutzbaren Wirtschaftsguts für dessen Restlaufzeit.

Selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter

Eine Besonderheit stellen die selbstständig bewertbaren Wirtschaftsgüter dar. Diese Definition gibt es - anders die anderen oben genannten - nicht im Steuerrecht (Einkommensteuergesetz - EStG), sondern ausschließlich im Handelsrecht (Handelsgesetzbuch - HGB). Beispiele für solche Wirtschaftsgüter sind der einfache PKW-Anhänger oder ein Netzwerk-Drucker. Der Anhänger fährt nicht ohne ein Zugfahrzeug, aber kann von diversen Fahrzeugen gezogen werden; der Netzwerkdrucker hängt nicht an einem Computer, sondern an mehreren. Diese Wirtschaftsgüter sind über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben, auch wenn der Wert unter 1.000 EUR liegt.

 

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