Eine beim Kunden vorgenommene Lastschrift wurde mangels Deckung von der Bank zurück gegeben. Wie kann der Kunde nun gemahnt werden?
Durch die Rückgabe "mangels Deckung" erlischt der Abbuchungsauftrag bzw. die Einzugsermächtigung nicht. Mahnkosten können aus diesem Grund auch nicht auftreten, da – solange der Abbuchungsauftrag bzw. die Einzugsermächtigung gültig ist – die Einziehung der fälligen Rechnungen ausschließlich in der Verantwortung des Abbuchungsberechtigten liegt. Ein Zahlungsverzug kann somit nicht auftreten.
Das Mahnwesen lässt aus diesem Grund auch keine Mahnungen zu.
Wenn eine Lastschrift mangels Deckung "platzt", bleiben zwei Möglichkeiten:
- Sie ziehen (zuzüglich Rücklast-Gebühren) erneut ein, oder
- Sie verzichten auf die Rechte der Abbuchungs bzw. Einzugsermächtigung.
Wenn Letzteres zutrifft, müssen Sie das Häkchen "Einzugsermächtigung liegt
vor" unter Verwaltung / Debitoren (bzw. Kunden) entfernen. Der Kunde ist dann aufzufordern, den offenen Betrag zu überweisen. In diese Aufforderung sollte eine Frist gesetzt werden, nach der der Kunde in Verzug gerät. Kosten für diese "Mahnung" dürfen nicht erhoben werden, weil der Kunde bisher nicht in Verzug geraten ist.
Erst wenn die obige Frist verstrichen ist, darf kostenpflichtig gemahnt werden.